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Hans Gellen mit Onchu. NN-Foto: Thomas Langer
8. Juli 2024 · Thomas Langer · Niederrhein

Ein Appell für die Anleinpflicht

Probleme im Wald durch freilaufende Hunde: Hans Gellen bittet um Einhaltung der geltenden Pflichten

NIEDERRHEIN. Hundehalter, die ihren Begleiter im Wald frei laufen lassen, tun das nicht in böser Absicht. Trotzdem können die Folgen schwerwiegend sein. Inwiefern, das erklärt Hans Gellen, Revierjäger- und -förster im Gebiet Walbeck-Lüllingen. Sein Appell: Bitte die Anleinpflicht einhalten.

Wer nur auf den sichtbar befestigten Waldwegen unterwegs ist, darf seinen Hund auf diesen für gewöhnlich frei laufen lassen. Das sagt das Landesforstgesetz. Sich dabei einmal fünf, sechs Meter zur Seite zu entfernen, sei ebenfalls kein Problem, erklärt Hans Gellen. Dabei gilt allerdings: Das Tier muss gehorsam sein. „Auch das ist laut Gesetz Pflicht.“ Etwas anders sieht es im Naturschutzgebiet aus: Hier gilt die Anleinpflicht grundsätzlich und überall, auch auf den Wegen.

Zu diesem Thema hat jedoch auch das Landeshundegesetz etwas zu sagen: Dieses regelt nicht nur, wo der Auslauf erlaubt ist, sondern auch wann ein Hund als gefährlich eingestuft wird.

Springt der Hund beispielsweise beim Waldspaziergang einen anderen Passanten an, „dann wird er als gefährlicher Hund eingestuft, weil er nicht unter Kontrolle ist“, erläutert Hans Gellen. In solchen Fällen müsse dieser also ebenfalls angeleint werden.

Aber es geht nicht nur um die Menschen: „Wir sind nur Gast im Wohnhaus der Tiere. Die Landschaft und der Wald sind zwar zur Erholung für alle da, aber es gibt Regeln“, sagt Gellen und kommt damit auf sein eigentliches Anliegen zu sprechen: Nicht nur der Mensch sei ein Raubtier, sondern auch die Hunde – kleine wie große.

Viele Halter würden ihrem Hund den typischen Jagdtrieb allerdings gar nicht zutrauen. „Oft heißt es: Der bekommt das nicht. Aber selbst der kleinste Pudel rennt hinterher. Allein der Anblick eines hechelnden Hundes verursacht panische Angst und Fluchtverhalten bei allen Wildtieren.“

Die Problematik eines im Wald frei umherlaufenden Hundes besteht zwar grundsätzlich, Hans Gellen verdeutlicht sie jedoch an der gesetzlichen Brut- und Aufzuchtzeit (1. April bis 15. Juli), in der Hundebesitzer in NRW besonders aufpassen müssten. „In dieser Zeit sollten Hunde lieber grundsätzlich an der Leine bleiben.“ Sonst sei die Gefahr gerissener Wildtiere besonders groß – mit unschönen Folgen.

Damit verletze man nämlich nicht nur das Jagd- und das Schonzeitrecht, sondern berühre auch das Thema Tierschutz. Handelt es sich bei einem gerissenen Reh oder Hasen zum Beispiel um ein Muttertier, „dann sterben dessen Jungtiere elendig“, stellt Gellen klar. Auch bodenbrütende Tiere könnten schnell aufgescheucht werden, „und die kehren dann durch die massive Störung nicht mehr zu ihrem Nest zurück.“ Ob ein Wildtier tatsächlich von einem Hund gerissen wurde, lasse sich schnell erkennen: „Wölfe tragen die Beute in Deckung, um sie ungestört fressen zu können“, nennt Gellen ein Beispiel.

Aber selbst den Menschen könne dieses Verhalten teuer zu stehen kommen. Dazu müsse ein Hund ein Reh bei der Verfolgung nur auf die Straße treiben. Hans Gellen berichtet von vielen Fällen, in denen Wildtiere zu ungewöhnlichen Zeiten auf der K17 und L361 überfahren wurden – vermutlich, weil sie aufgescheucht wurden. „Rennt ein Reh panisch über die Straße, war der Grund wahrscheinlich ein Hund.“ An das Treiben der Landwirtschaft seien die Tiere mittlerweile nämlich gewöhnt.

Ist man sich nicht absolut sicher, dass der Hund wirklich auf Kommando hört, lautet Gellens Empfehlung, die Fellnase auch auf den Waldwegen anzuleinen. „Dann entstehen solche Situationen gar nicht erst.“ Ein Rat, den er privat auch bei seinen eigenen, durchaus folgsamen Hunden befolgt.

Die Verstöße gegen geltende Regeln hätten „definitiv zugenommen“, sagt Gellen. Oft werde er auch von Landwirten gerufen, wenn Hundehalter mit ihren Tieren deren Felder betreten – selbst wenn diese noch gar nicht abgeerntet seien. „Dann dürfen sie dort gar nicht drauf. Vielen ist das aber leider gleichgültig.“

Wenn er die Menschen auf das Thema anspricht, stößt er jedoch grundsätzlich auf Verständnis. Hundehalter anhand von Gesetzen und Strafen zu überzeugen, davon hält er nicht allzu viel. „Dann versteht kaum jemand wirklich etwas.“ Erkläre man hingegen beispielhaft die Gründe hinter den Regeln, sehe das ganz anders aus.

Nichtsdestotrotz sind Strafen natürlich möglich – bei Zuwiderhandlung der Anleinpflicht drohen im schlimmsten Fall bei Verstößen gegen das Jagdrecht bis zu 5.000 Euro und bei wiederholten Verstößen gegen das Landeshundegesetzes bis zu 100.000 Euro Bußgeld. Thomas Langer
Um gerissene Tiere zu vermeiden: Im Zweifel anleinen. Foto: privat

Um gerissene Tiere zu vermeiden: Im Zweifel anleinen. Foto: privat

Hans Gellen mit Onchu. NN-Foto: Thomas Langer

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